| » Kirchweih und Jugendschutz | | Meldung vom: 20.07.2010. | Herausgeber: Gemeinde Kammerstein |
Tipps rund um den Jugendschutz:
Wer darf eigentlich welchen Alkohol trinken?
Unter 16 Jahren ist jeder Alkohol verboten! 14- und 15-Jährige dürfen nur mit Erlaubnis ihrer Eltern Wein, Bier und Sekt oder Mischgetränke trinken. Dies gilt allerdings nur, wenn die Eltern den Alkohol kaufen und auch unmittelbar dabei sind, während diese Getränke konsumiert werden.
Ab 16 Jahren ist der Konsum von Bier, Wein, Sekt oder alkoholischen Mixgetränken erlaubt.
Spirituosen (Schnaps) und spirituosehaltige Getränke (also auch Cocktails, „Gespritzte“, „Alkopops“ etc.) dürfen von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht konsumiert werden. Selbst Eltern dürfen ihren Kindern keine Spirituosen geben.
Tipp: Eltern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.
Erst ab 18 Jahren ist der Kauf und Konsum von Spirituosen und Mixgetränken mit Spirituosen erlaubt.
Was ist, wenn eine volljährige Person Alkohol an Jugendliche weitergibt, die diesen Alkohol altersbedingt noch nicht trinken dürfen?
Die Person begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Dies gilt zum einen für den Veranstalter, der den Alkohol verkauft oder den Konsum bzw. die Weitergabe von Spirituosen, Bier, Wein, Sekt etc. duldet, als auch für jede volljährige Person, die Spirituosen oder andere Alkoholika an Minderjährige weitergibt.
Klartext: Beispielsweise begeht auch der 18-jährige Kumpel eine Ordnungswidrigkeit, wenn er an jüngere Freunde Spirituosen weitergibt.
Wer darf wie lange auf der Kirchweih bleiben?
Im Bierzelt- bzw. Gaststättenbereich dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung von erziehungsberechtigten/-beauftragten Personen aufhalten. 16- und 17-Jährige dürfen die Veranstaltung alleine bis 24.00 Uhr besuchen. Wenn sie länger bleiben möchten, benötigen auch sie eine erziehungsberechtigte/-beauftragte Person.
Bitte daran denken: Personalausweis mitnehmen!
Weitere Informationen zum Jugendschutz bei:
Kreisjungendring Roth, Kommunale Jugendarbeit, Weinbergweg 4, 91154 Roth, Tel.: 09171/973690, Ansprechpartnerin Annegret Thümmler, E-Mail anngret.thuemmler@kjr-roth.de.
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