Aufgrund der klimatischen Verhältnisse möchten wir Ihnen folgende Hinweise zum Umgang mit der kostbaren Ressource Wasser mitteilen: Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist zwar für jedermann das Schöpfen mit Handgefäßen gem. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zugelassen.
Aber nur, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist.
Der gesetzlich weitergefasste, sogenannte „Anliegergebrauch“ (§26 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) bezieht sich nur auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an das Gewässer unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Dies bedeutet, dass die Entnahme mittels Schläuchen, beispielsweise über die Straße, für „Hinterlieger“ ohne wasserrechtliche Erlaubnis per se nicht zulässig ist. Sie stellt nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Dies betrifft auch die unmittelbar angrenzenden Grundstücke, soweit hier eine Wasserentnahme mittels Pumpen oder Ähnliches und nicht im Rahmen des genannten Art. 18 Abs. 1 BayWG erfolgt, also etwa mit Handgefäßen wie Eimern. Doch auch die Entnahmen der unmittelbar an das Gewässer angrenzenden Nutzungsberechtigten werden – gerade in den trockenen Monaten – aufgrund der tendenziell geringeren Wasserständen wasserwirtschaftlich gesehen eher kritisch betrachtet. Selbst geringe Entnahmen schaden in der Trockenperiode der Wasserführung und somit der Gewässerökologie und den Fischbeständen.
Die Gemeinde bittet alle Bürger, etwaige nicht wasserrechtlich genehmigte Entnahmen aus den öffentlichen Gewässern, wie zum Beispiel aus der Aurach, unverzüglich einzustellen und die installierten Benutzungseinrichtungen zu entfernen.
Für Fragen rund um die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung der Gemeinde Kammerstein unter Tel. 09122/9255-21 oder per Mail an
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