Behördenführer
Grundsteuer
Für die Grundsteuer gilt derzeit ein Hebesatz von 320 % aus dem uns vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuer-Meßbetrag.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
Änderungen im Grundstücksbestand, der Bebauung oder in den Eigentumsverhältnissen im Laufe eines Kalenderjahres bewirken somit eine Änderung der Grundsteuer zum 1. Januar des Folgejahres. Hiervon abweichende Vereinbarungen können im notariellen Vertrag getroffen werden, sind aber zwischen den Vertragspartnern selbst auszugleichen.
Ansprechpartnerin
Claudia Drechsler-GrasserVerwaltungsangestellte
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Fax 09122/92 55-40
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